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   ArbG Aachen, 13.01.2009 - 1 Ca 3093/08 h   

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https://dejure.org/2009,19135
ArbG Aachen, 13.01.2009 - 1 Ca 3093/08 h (https://dejure.org/2009,19135)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 13.01.2009 - 1 Ca 3093/08 h (https://dejure.org/2009,19135)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - 1 Ca 3093/08 h (https://dejure.org/2009,19135)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit; Anforderungen an einen formwirksamen Teilzeitantrag seitens eines Arbeitnehmers i.S.d. § 8 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Ausgestaltung eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit; Anforderungen an ein formwirksames Teilzeitbegehren i.S.v. § 8 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitszeitverringerung - Anforderungen an Antrag

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 239/07

    Arbeitszeitverringerung - Bestimmtes Verringerungsverlangen - Konkretisierung

    Auszug aus ArbG Aachen, 13.01.2009 - 1 Ca 3093/08
    Ein solches unbestimmtes Verringerungsverlangen, dessen Inhalt durch die Annahmeerklärung des Arbeitgebers nicht festgelegt werden kann, ist weder ein Antrag i. S. von § 145 BGB noch ein Verlangen i. S. von § 8 Abs. 1 TzBfG (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 16.10.2007, 9 AZR 239/07, u. a. AP Nr. 23 zu § 8 TzBfG = NZA 2008, Seite 289 - 293).
  • LAG Köln, 14.10.2009 - 9 Sa 824/09

    Unzureichend bestimmtes Teilzeitbegehren

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. Januar 2009 - 1 Ca 3093/08 h - abgeändert:.

    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. Januar 2009 - 1 Ca 3093/08 h - die Beklagte zu verurteilen, dem Verringerungsverlangen der Arbeitszeit der Klägerin von 40 Stunden pro Woche auf 22, 5 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags bis freitags täglich von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr arbeitet, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit auf 23 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags in der Zeit von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr und von 13:45 Uhr bis 18:15 Uhr sowie dienstags und mittwochs in der Zeit von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr und von 13:45 Uhr bis 16:15 Uhr arbeitet.

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