Rechtsprechung
ArbG Aachen, 13.01.2009 - 1 Ca 3093/08 h |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtliche Ausgestaltung eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit; Anforderungen an einen formwirksamen Teilzeitantrag seitens eines Arbeitnehmers i.S.d. § 8 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Wolters Kluwer
Rechtliche Ausgestaltung eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit; Anforderungen an ein formwirksames Teilzeitbegehren i.S.v. § 8 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Arbeitszeitverringerung - Anforderungen an Antrag
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Aachen, 13.01.2009 - 1 Ca 3093/08
- LAG Köln, 14.10.2009 - 9 Sa 824/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 239/07
Arbeitszeitverringerung - Bestimmtes Verringerungsverlangen - Konkretisierung
Auszug aus ArbG Aachen, 13.01.2009 - 1 Ca 3093/08
Ein solches unbestimmtes Verringerungsverlangen, dessen Inhalt durch die Annahmeerklärung des Arbeitgebers nicht festgelegt werden kann, ist weder ein Antrag i. S. von § 145 BGB noch ein Verlangen i. S. von § 8 Abs. 1 TzBfG (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 16.10.2007, 9 AZR 239/07, u. a. AP Nr. 23 zu § 8 TzBfG = NZA 2008, Seite 289 - 293).
- LAG Köln, 14.10.2009 - 9 Sa 824/09
Unzureichend bestimmtes Teilzeitbegehren
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. Januar 2009 - 1 Ca 3093/08 h - abgeändert:.Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. Januar 2009 - 1 Ca 3093/08 h - die Beklagte zu verurteilen, dem Verringerungsverlangen der Arbeitszeit der Klägerin von 40 Stunden pro Woche auf 22, 5 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags bis freitags täglich von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr arbeitet, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit auf 23 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags in der Zeit von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr und von 13:45 Uhr bis 18:15 Uhr sowie dienstags und mittwochs in der Zeit von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr und von 13:45 Uhr bis 16:15 Uhr arbeitet.